Brief der schwedisch-pommerschen Regierung vom 7. 8. 1815

Buitenland

Am 7.6.1815 wurde die Wiener Kongressakte abgeschlossen und am 9.6.1815 unterzeichnet, von der auch die bereits am 8.6.1815 unterzeichnete „Deutsche Bundesakte“ ein Teil ist. Darin ist festgelegt, das Preußen, weil es die 1806 besessenen Länder nicht mehr erhalten konnte, u.a. mit Schwedisch- Pommern entschädigt werden sollte. Der Erwerb dieses pommerschen Gebietes gelang dem preußischen Kongressteilnehmer, dem Staatsminister von Hardenberg, am 7.6.1815 in Verhandlungen mit Schweden gegen eine Zahlung von 3,5 Millionen Thalern.

Der vorliegende Brief datiert vom 7.8.1815, also 2 Monate nach dem rechtsgültigen Erwerb Schwedisch-Pommerns durch Preussen. Mit diesem Brief ist jedoch noch die volle Funktionsfähigkeit der schwedisch-pommerschen Regierung im Jahr 1815 nachgewiesen.

 Die völlige Eingliederung in Preußen  machte noch folgende Übergangshandlungen erforderlich:

19.9.1815: Unterzeichnung des Besitzergreifungspatentes.

1.10.1815: König Karl XIII. von Schweden entließ die Bewohner Pommerns aus der Pflicht gegenüber der schwedischen Krone und entband sie von dem geleisteten Treueeid.

23.10.1815: Durch Generalleutnant Freiherr von Boye als Königlich-Schwedischer Kommissar zu Stralsund erfolgte die förmliche Übergabe an den vom preussischen König Bevollmächtigten Oberpräsidenten der Provinz Pommern, Freiherr von Ingersleben.

16.11.1815: Ingersleben nahm in Stralsund die Erbhuldigung der pommerschen Stände entgegen.

Im Vertrag vom 7.6.1815 wurde festgelegt, daß das pommersche Land seine Verfassung behalten dürfe. So wurde der bisherige schwedisch-pommersche Generalgouverneur, Wilhelm Malte, Fürst und Herr zu Putbus, mit der Fortführung der Verwaltung „Neuvorpommerns“ beauftragt und schließlich wurde erst zu Anfang 1818 ein eigener Regierungsbezirk Stralsund geschaffen.

Als ersten Regierungspräsidenten berief man Heinrich Christian Friedrich von Pachelbel, den bisherigen Kanzler der schwedischen Regierung in Stralsund. Noch in 1815 wurde Wilhelm Malte zu Putbus vom preussischen König zum preussischen Fürsten erhoben.

Umgangssprachlich bürgerte sich für Schwedisch-Pommern die Bezeichnung „Neuvorpommern“ bzw. „Neuvorpommern und Rügen“ ein. Damit sollte die Unterscheidung zum bereits 1720 preußisch gewordenen „Altvorpommern“ südlich und östlich der Peene bzw. der Oder kenntlich gemacht werden.

Es folgt ein Brief der schwedisch-pommerschen Regierung von 1815 mit persönlichen Unterschriften des schwedischen Fürsten, Generalgouverneur Wilhelm Malte von Putbus i.V. und seines Kanzlers, H. C. F. v. Pachelbel an den Stralsunder Magistrat.

Mit neunfeldiges- pommersche Insiegel (als Petschaft) acceptio- (Empfangs-)Vermerk und Prod.-Vermerk. (W. Malte v. Putbus stand in d. Funktion des Reg.- Präsidenten, also des Vice- Gen. Gouverneurs.)

Fig. 1

Transcript:

Concl: Es wird dies Rescript cum incluso denen Herrn Camerarios in copia remittiret, welche nunmehr demselben gebührend nachsetzen werden.

Exped: eod

Fig. 2
Fig. 3: schwedisch-vorpommersches Insiegel

Transcript:

An den Magistrat der Stadt Stralsund

acc. d. 14. August  1815 abends

Prod. in Senatu  Mercurii d. 16. Augusti  1815

Dem Magistrate geben Wir aus der abschriftlichen Anlage mit Mehrerem zu ersehen,  in welcher Maaße von Uns auf das Gesuch der Alterleute und des Amts der Los= un Kuchenbäcker hieselbst,  betreffend die verordnete Zulaßung des Losbäckergesellen Schöning zum Meisterrecht, resolviret worden, mit der Aufgabe, nunmehr mit allem Nachdrucke das Amt der Los= und Kuchen= Bäcker dahin anzuhalten, daß es den Gesellen Schöning das Meisterstück sogleich anfertigen lasse, und ihn demnächst, wenn solches tüchtig gerathen, zum Meister aufnehme.

Stralsund den 7ten August 1815

M(alte) Fürst zu Putbus

Pachelbel

v. Tetzloff

An den Magistrat der Stadt

Stralsund                                                                                                                                             c. H. Hercules

Fig. 4
Fig. 5: Schwedischer Dreikronen Fiskalstempel von 1800 über 4 ßl für schilling lübisch für den Landkasten Schwedens.
Fig. 6: Schwedisch-Vorpommersche Fiskalstempel von 1800 mit dem pommerschen geflügelten Greifen über 4 ßl für schilling lübisch für den Landkasten Schwedisch-Pommerns.

Quelle: Wolfgang Morscheck Bad Säckingen

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