In der Uraltliteratur „Das Russische Stempelpapier in Beziehung auf das Bürgerliche Recht von Emil Wegner, Dorpat 1837“ ist in Deutsch zu lesen: Begriff und Zwecke des Stempelpapers, in Russisch „Wappenpapier“ d. h. Papier unter dem Wappen des grossen Herrschers des Moskauischen Reiches, oder Papier welches unter dem Großen Adler, Papier welches unter dem grossen, mittlers, kleinern Stempel d.h. welches unter dem Wappen von der Grösse eines Goldstückes, unter dem Siegel von der Grösse eines halben Goldstückes befindet, der Sache nach gleichbedeutend mit dem Deutschen „Stempelpapier auch gestempeltes Papier“.
Das Stempelpapier wird in den Russischen Gesetzen dasjenige für gewisse Schriften bestimmte Papier verstanden, welches die Staatsverwaltung mit dem Reichswappen vorzugsweise zu dem Zweck versehen lässt, um durch den Verkauf dieses Papiers zum Besten der Staatskasse für einen Preis, der die Anfertigungsksten bei weitem übersteigt, eine Abgabe zu erheben.
Nächst der Vermehrung der Staatseinkünfte ward jedoch mit der Anordnung des Stempelpapiers, wie es in den Gesetzen heißt, auch noch beabsichtigt, die darauf zu schreibenden Urkunden gegen Anfechtungen und Verfälschungen zu sichern, und denselben Glaubwürdigkeit zu verleihen, welche letztere von dem Gebrauch des Stempelpapiers abhängig gemacht wurde, um den finanziellen Zweck desto sicherer zu erreichen.
Gegen Ende des 17ten Jahrhunderts gehörten in Russland zu den indirekten Abgaben, welcher im Russischen durch „Poschlin“ bezeichnet werden, hauptsächlich der Zoll von ein-, aus,- und durchgeführte, ja selbst von den nur über die Grenzen zwischen dem Europäischen und Asiatischen Russland gebrachten Waaren, eine Abgabe beim An- und Verkauf von Waaren, von Erzeugnissen des inländischen Gewerbefleißes, von Pelzwerk, von Holz, von Pferden, von Vieh, eine Accise von allen zum Verkauf gebrachten Lebensmitteln, ferne eine Abgabe bei Verschreibung von Urkunden über die Veräußerung unbeweglichen Eigentums und Leibeigener, verschiedene Gebühren von entschiedenen oder durch Vergleich beendeten Rechtssachen, von Eheverträgen, eine Siegelgebühr von allen Bittschriften, Urkunden, Urteilen, von allen im Namen des Zars ausgefertigten Befehlen, von Gnadenbriefen, von Bestallungen zu Ämtern, von Pässen, eine Abgabe von Maßen, das Postgeld für Briefe.
Diese Arten indirekter Abgaben vermehrten Peter des Großen in Jahr 1699 mit einer neuen durch Anordnung (Ukas) des Stempelpapiers, welches er während seines Aufenthaltes in Holland, oder sonst auf seinen Reisen, kennengelernt hatte.
Und warum die Stempelpapiere zu Anfang nur in Deutsch geschrieben wurden ist in Wikipedia zu lesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Riga
Von der Reformation bis zur russischen Provinz
Im Jahre 1522 schloss sich Riga der Reformation an, womit die Macht der Erzbischöfe ihrem Ende entgegenging. Letzter Erzbischof von Riga war Wilhelm von Brandenburg. Nach Ausbruch des Livländischen Krieges 1558 und der Auflösung der Livländischen Konföderation 1561/62 folgte die Stadt nicht unmittelbar der Entscheidung des Erzbischofs und des Ordens, sich Polen-Litauen zu unterwerfen, sondern favorisierte besonders in den 1570er Jahren einen Status als freie Reichsstadt des Heiligen Römischen Reichs. Erst als dessen erhoffte Hilfe ausblieb, brachten neuerliche russische Vormärsche die Stadt dazu, 1581 Polens König Stephan Báthory zu huldigen, der im Gegenzug durch das Corpus Privilegiorum Stephaneum (zuweilen auch als Corpus Privilegiorum Stephanorum bezeichnet) der Stadt ihre herkömmlichen Freiheiten und Privilegien bestätigte. Die 40-jährige polnisch-litauische Herrschaft, unter der die Bürger sich gegenreformatorischer Bestrebungen erwehrten – so bei den Kalenderunruhen –, endete mit der Eroberung durch Gustav II. Adolf 1621.
Schwedens Krone behandelte Riga entsprechend seinem Rang als zweitgrößte Stadt im schwedischen Reich neben Stockholm und ließ es angesichts der strategischen Bedeutung, die ihm bei der Verteidigung des schwedischen Dominium maris baltici zukam, aufwendig neu befestigen. Im Russisch-Schwedischen Krieg (1656–1658) hielt Riga einer russischen Belagerung stand und blieb bis Anfang des 18. Jahrhunderts die zweitgrößte Stadt im schwedischen Herrschaftsbereich. In dieser Zeit genoss die Stadt weitgehende Selbstverwaltung. Im Laufe des Großen Nordischen Krieges wurden Riga und die Rigenser mehrfach hart getroffen: durch die von der Stadt und der Bürgerschaft zu entrichtenden Kontributionen und dadurch, dass Riga zum Kriegsschauplatz wurde. In der Schlacht an der Düna am 19. Juli 1701 wehrte König Karl XII. von Schweden den Angriff der sächsisch-russischen Truppen auf Riga ab. Am 4. Juli 1710 ergab sich die Stadt nach längerer Belagerung den Truppen des russischen Generals Boris Petrowitsch Scheremetew. Der Aufstieg von Russland als Großmacht in der Ostseeregion wurde durch den Frieden von Nystad im Jahre 1721 besiegelt. Riga wurde dem Zarenreich zugeschlagen.
Gouvernement Livland
Riga wurde zum Sitz der Verwaltung und Hauptstadt des Gouvernements Livland (siehe Ostseegouvernements). Dem Gouverneur unterstanden eine „russische Kanzlei“ für den Schriftverkehr in russischer Sprache mit den Militärbehörden und eine „deutsche Kanzlei“ für den Schriftverkehr in deutscher Sprache mit den Landesbehörden und mit dem Kollegium der liv- und estnischen Sachen der russischen Regierung in Sankt Petersburg.
1787 wurde eine neue Stadtverfassung eingeführt, die die Beschränkung der Macht auf die traditionellen drei „Stände“ (Magistrat, Große Gilde und Kleine Gilde) überwand und breiteren Kreisen der Bürgerschaft ein Mitspracherecht eröffnete. Dazu wurde die Bürgerschaft in sechs „Klassen“ eingeteilt: „Besitzliche“ (d. h. Haus und Grund besitzende) Einwohner, Kaufleute (gegliedert in drei Gilden), Handwerker, Fremde und „Gäste“ (insbesondere Handeltreibende) aus anderen Städten, „namhafte“ Bürger (d. h. aufgrund ihres „Namens“ oder Ansehens in die Bürgerschaft Aufgenommene), Beisassen.
Im Jahre 1800 zählte Riga rund 30.000 Einwohner, darunter 47 % Deutsche, 25 % Letten und 14 % Russen.
Die Amtssprache Deutsch war im Ostesseraum und in den ehemaligen Hansestädten noch bis nach 1919 üblich.
Grundbuch / Krepost / Poschlin / Korroboration
Gerichtsposchlin = Poschlin = Grundbuch: Seit der Justizreform von 1889 bezeichnete man so die jahrgangsweise gebundenen Originalurkunden, auf Grund derer die Korroboration von Rechten an Grundstücken erfolgte, nebst den angehefteten beglaubigten Abschriften der entsprechenden Verfügungen. Das Grundbuch im geläufigen Sinne hieß Grundbuchregister. In Lettland wurde jedoch mit dem GrundbuchG von 22.12.1937 das Grundbuchregister “G” genannt, wie es im Sprachgebrauch der Praxis seit langem bereits üblich war. Die Originalurkunden wurden nunmehr in den Grundbuchakten getrennt für jedes Grundstück gesammelt.
Grundbuchabteilung = Krepostabteilung: Grundbuchamt. Es unterstand der Dienstaufsicht der Friedensrichterversammlung und entsprach in seinem Bezirk dieser. Die G. bestand aus einem Chef (Grundbuchrichter), einem Sekretär und Kanzleibeamten. In großen Grundbuchabteilungen gab es zusätzlich einen Sekretärsgehilfen, in kleinen konnte der Sekretär fehlen.
Grundbuchakte = Krepost
Grundbuchaufschrift = Grundbuchurkunde
Grundbuchfolium = Grundbuchblatt: Für jedes Grundbuchfolium, mithin für jedes einzelne Grundstück, wurde eine besondere Akte angelegt. Sie bestand aus:
1. Abschrift des Grundbuchfolium,
2. Abschriften sämtlicher in den Grundbüchern enthaltener Urkunden,
3. Abschriften der Eintragungen im Anmeldebuch und Grundbuchjournal.
Grundbuchjournal: Tagebuch des Grundbuchamts, geführt zur Eintragung der schriftlich eingehenden Korroborationsanträge; es korrespondierte insoweit dem Anmeldebuch. Eingetragen wurden ferner der Bescheid des Chefs der Grundbuchabteilung auf den Antrag sowie die erfolgten Zustellungen.
Grundbuchregister: Nicht etwa ein Register zur besseren Orientierung im Grundbuch, sondern dieses selbst nach allg. Sprachgebrauch. In Lettland seit dem Gesetz vom 22.12.1937 auch amtlich als Grundbuch bezeichnet. Es enthielt für jedes Grundstück ein besonderes Blatt (Grundbuchfolium), bestehend aus Titelblatt (mit Grundbuch-Nr., Bezeichnung und Belegenheit des Grundstücks) und vier Abteilungen:
1. “Das Grundstück” – Bestand, Zubehörungen, zu seinen Gunsten bestellte Dienstbarkeiten und Reallasten.
2. “Der Eigentümer” – Name, Besitztitel, Erwerbssumme, Beschränkung seiner Rechte durch Vormerkungen und Verbote. 3. “Die dinglichen Belastungen” (mit Ausnahme der Hypotheken). 4. “Die Schulden” – Hypotheken. Diese durch Gesetz vom 19.5.1881 in Rußland vorgeschriebene Form wurde 1889 auch in den baltischen Gouvernements eingeführt. Das Grundbuchregister war jedermann zugänglich.
Grundbuchurkunde: Urkunde über ein in das Grundbuchregister eingetragenes Recht, bestehend aus:
1. einer Abschrift der in das Grundbuch einverleibten Originalurkunde,
2. der “Grundbuchaufschrift”, dem Vermerk über die erfolgte Korroboration.
Diese Urkunde diente im Verkehr als Beweis der Eintragung.
Kanzleiposchlin = Poschlin
Klageposchlin = Poschlin
Korroboration: Gerichtliche Bestätigung eines Rechtsgeschäfts durch Eintragung in die Gerichts- oder sonstigen öffentlichen Bücher sowie die Erteilung eines Zeugnisses hierüber (Korroborationsattest). Letztere hieß Korroboration im eigentlichen Sinn. Nach älterem Recht wurde in Kurland bloß ein Attest erteilt, ohne daß es einer Eintragung bedurfte. Seit der Justizreform von 1889 gab es für die Eintragung von Grundstücksgeschäften nur noch einheitliche Grund- und Hypothekenbücher. Demgemäß wurde im Sprachgebrauch Korroboration = Grundbucheintragung gesetzt.
Korroborationsattest = Korroboration
Korroborationsbuch: Beim livländische Hofgericht geführt; bestand aus den chronologisch nach ihrem Eingang jahrweise gebundenen Urkunden mit jeweiliger Vorabstellung des Korroborationsprotokolls. Außerdem wurde ein Generalregister mit Jahr und Nr. sämtlicher en geführt. Mitte des 19. Jhs. hatte ferner jeder Kreis sein eigenes Buch mit den seit 1784 erfolgten Besitzveränderungen nach Jahr, Nr., Veräußerer, Erwerber, Preis, Besitztitel und Zeitpunkt des Besitzbeginns. Mit der Neuordnung des Gerichts- und Grundbuchwesens 1889 entfiel das Korrorobationsbuch = Grundbuch.
Korroborationsposchlin = Poschlin
Krepost = „Grundbuchakt” – eine zur Eintragung ins Grundbuch bestimmte Urkunde.
Der in der Mitte des 19. Jhs. noch gebrauchte Ausdruck “K.” verschwand allmählich; im 20. Jh. war nur noch “K-akt”, später mehr “Grundbuchakt” gebräuchlich. Mitte des 19. Jhs. war der Begriff “K.” noch ausgedehnter und betraf Urkunden über sämtliche in öffentliche Register oder Bücher (auch Krepostbücher genannt, nicht mit dem sog. Grundbuch zu verwechseln) einzutragende Rechtsgeschäfte außer Grundstücksveräußerungen auch die von Schiffen und deren Verpfändung, Erbschaften, Leibeigenen und Rekrutenquittungen. Trotz der Bezeichnung “K.” galt in den baltischen Provinzen vom russischen K-wesen bis zur Justizreform nur die Gebührenordnung (Poschlin).
Krepostabteilung = Grundbuchabteilung
Krepostakt = Krepost
Krepostbeamter = Grundbuchbeamter
Krepostbuch = Nummerbuch
Krepostdokument = Krepost
Krepostexpedition: Eine Krepostexpedition bestand bis 1889 bei Behörden, die in größerem Umfang Korroborationen vorzunehmen hatten (z.B. Hofgericht, Oberlandgericht, Rigaer und Revaler Rat). Sie war eine besondere Abteilung der Kanzlei.
Krepostierung: Eintragung ins Grundbuch = Korroboration.
Krepostposchlin = Poschlin
Krepoststempelpapier: Für die Abfassung vom Krepostakten vorgeschriebenes Stempelpapier. Der aus dem Wertstempel ersichtliche Preis richtete sich nach dem Gegenstands- oder Geschäftswert des Rechtsgeschäfts (daher auch: Wertbogen, Summenbogen).
Kreposturkunde = Krepost
Nummerbuch: Beim Hofgericht, den Landgerichten und dem Revaler Magistrat (hier Krepost- und Nummernbuch genannt) geführtes Verzeichnis, “worin der Inhalt aller unter der Nummer ausgehenden Schriften nach der Reihenfolge kurz angedeutet” wurde.
Poschlin: In russischer Zeit eingebürgerter Ausdruck für Gebühr oder Abgabe. Die in der baltischen Rechtsliteratur am häufigsten genannten Poschlinen sind die
Krepostposchlin (Grundbuchgebühr), erhoben von Krepostakten, bei Veräußerung von Leibeigenen und einer Rekrutenquittung. In Kurland wurde sie nicht erhoben. In Livland- und Estland waren nur die Bauern befreit. Die vom Erwerber zu tragende Poschlin betrug 4 % vom Geschäftswert.
Gerichtsposchlin, Klageposchlin, 4 % vom Streitwert. Es wurde für den gesamten Prozeß nur eine Gebühr erhoben.
Kanzleiposchlin oder Korroborationsposchlin. Einschreibgebühr bei Korroborationen, auch bei Errichtung öffentlicher Testamente. Die kurländischen Bauern waren in Anwendung der Grundsätze zu 1. befreit. Poschlinen wurden in ihrer Höhe z.T. geändert – auch in den baltischen Republiken erhoben. Seit dem Wegfall der russischen Geschäftssprache wurde die Bezeichnung aber immer seltener gebraucht.
Summenbogen = Krepoststempelpapier
Wertbogen = Krepoststempelpapier
Wie Verordnungen / Edikte / Zirkulare im Land zu verkünden waren
Auszug aus einer Verordnung vom Krepost- Stempelpapier im Jahr 1808
Das hat mit der Post aber nichts zu tun!!
Kaiserlicher Ukas des Selbstherrschers aller Reussen/Reußen (nicht Preussen/Preußen)
sondern die Russen sind gemeint, an die Livländische Gouvernement- Regierung in Riga
Kaiserlicher Ukas in Deutsch von 1808, betreff Krepost = Poschlinen
Krepost- Stempelpapier
Riga 1805, Krepost- Akte mit Stempel von 1804 über 30 Kopeken
Krepost- Akte mit Sonderstempel und Krepost- Stempel von 1809 über 30 Kopeken
Riga 1814, Krepost- Akte mit Krepost- Stempel von 1813 über 50 Kopeken
Krepost-Akte mit Krepost-Stempel von 1815 über 50 Kopeken
Krepost- Akte mit Krepost- Stempel von 1818 über 50 Kopeken
Krepost- Akte von 1820 mit Krepost- Stempel von 1819 über 50 Kopeken
Quelle: Stempelpapier- und Verordnungsfundus von Gunter Wagner Filderstadt und Wolfgang Morscheck Bad Säckingen